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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EC-D GmbH

Stand, 14.03.2019

1.Geltung
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber ein. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird widersprochen. Sie haben nur Geltung, sofern sie von der EC-D GmbH ausdrücklich anerkannt worden sind.

2. Retouren
Unsere Retouren werden unter folgenden Bedienungen gehandelt:

3. Lösungsangebot, Vertragsabschluss
Lösungsangebote der EC-D GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, freibleibend. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die EC-D GmbH nach Erhalt des Auftrags dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. Die Auftragsbestätigung istmassgebend für die Bestimmung von Umfang und Ausführung der Vertragsleistungen.

4. Preise
In den Lösungsangebotspreisen der EC-D GmbH sind die Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Versicherung sowie weitere Spesen und Barauslagen nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Pauschalpreise basieren auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Bei nicht voraussehbarer Änderung dieser Grundlage hat die EC-D GmbH das Recht, Pauschalpreise nach Rücksprache mit dem Kunden anzupassen. Aufwandpreise richten sich nach dem effektiv geleisteten Aufwand bzw. dem vereinbarten Stundenansatz.

5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind netto ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, schuldet der Auftraggeber ab Zeitpunkt der Fälligkeit ohne besondere Mahnung einen Verzugszins von mindestens 4% über dem dann aktuellen Hypothekarzins (p.a.). Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Pflicht zur vertragsmässigen Zahlung nicht aufgehoben.

6. Verrechnung
Andere Forderungen des Auftraggebers oder Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung von der EC-D GmbH verrechnet werden.

7. Lieferung und Installation
Die Lieferfrist beginnt ab Datum des Vertragsabschlusses zu laufen. Bei verspäteter Lieferung steht dem Käufer kein Recht auf Schadenersatz, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

8. Garantie
Die EC-D GmbH garantiert die Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit der von ihr verkauften bzw. installierten eigenenProdukten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechzig Tage ab Lieferung. Innerhalb dieser Frist werden fehlerhafte Produkte unentgeltlich ersetzt bzw. verbessert. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere ein Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
Keine Garantie wird übernommen für Produkte (Hard- oder Software), welche von derEC-D GmbH in Erfüllung ihres Auftrages von Dritten zugekauft bzw. mit dem Recht zum Gebrauch erworben worden sind. Auf Verlangen werden die Garantieansprüche von der EC-D GmbH gegen den Dritten dem Kunden abgetreten. Sofern die EC-D GmbH die Behebung von Mängeln an Drittprodukten vornehmen muss, werden die entstehenden Kosten dem Kunden verrechnet.

9. Haftung
Jede die Garantieleistung übersteigende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere diejenige für sogenannte Folgeschäden oder indirekte Schäden, ist gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden. In jedem Fall ist die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf die Höhe der Vertragssumme beschränkt.

10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der EC-D GmbH. Der Auftraggebererklärt hiermit sein Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts an seinem Wohnsitz/Domizil.

11. Vertrauliche Daten, Datenschutz
Die EC-D GmbH wird als vertraulich bezeichnete finanzielle, statistische oder personenbezogene Daten, welche sichauf den Geschäftsbereich des Kunden beziehen und die ihr im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie eigene vertrauliche Daten behandeln. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch weder für Daten, die allgemein zugänglich bzw. der EC-D GmbH schon bekannt sind, noch für solche, die von der EC-D GmbH unabhängig ausserhalb des Vertrages entwickelt oder rechtmässig von Drittpersonen erworben werden. Auch Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen und der EC-D GmbH zur Verfügung gestellt oder bei der Erbringung der Dienstleistungen durch die EC-D GmbH allein oder gemeinsam mit dem Kunden entwickelt werden, braucht die EC-D GmbH nicht vertraulich zu behandeln.

12. Rechte an Hard- und Software
Die Rechte und Pflichten aus dem Gebrauch von Hard- und Software, welche von Dritten übernommen oder gekauft werden, richten sich nach den Bestimmungen des Herstellers oder Verkäufers und müssen vom Kunden übernommen werden.

13. Immaterialgüterrechte
Die Rechte an den für den Kunden entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form gehören dem Kunden und der EC-D GmbH. Beide Vertragspartner können unabhängig voneinander und unbeschränkt diese Rechte ausüben sowie über sie verfügen, ohne das Einverständnis des anderen einzuholen. Sie haben beide das Recht, Unterlagen und Auswertungen mit Ihrem Urheberrechtsvermerk zu versehen. Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistungen durch die EC-D GmbH allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt worden sind, könne EC-D GmbH keine Unterlagen überlassen wird, welche rechtlich geschützte Werke Dritter, weder direkt noch in verarbeiteter oder umgestalteter Form, enthalten oder das er berechtigt ist, der EC-D GmbH die Unterlagen zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen zu überlassen. Werden bei der Erbringung der Dienstleistungen Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen gemacht, welche Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden einschliessen, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, so gilt folgendes:
Immaterialgüterrechte an Entdeckungen oder Verbesserungen, welche
– Von Mitarbeitern des Kunden gemacht worden sind, gehören dem Kunden. Er gewährt der EC-D GmbH jedoch einnicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und gebührenfreies Recht zum Gebrauch.
– Von EC-D GmbH-Mitarbeitern oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht worden sind, gehören der EC-D GmbH. Dem Kunden wird jedoch ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und gebührenfreies Recht zum eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch gewährt. Ein Vermarktungsrecht durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
– Durch Mitarbeiter des Kunden gemeinsam mit der EC-D GmbH sowie von der EC-D GmbH beigezogenen Dritten gemacht worden sind, gehören dem Kunden und der EC-D GmbH, ohn EC-D GmbH können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist am Domizil der EC-D GmbH. Diese behält sich vor, den Vertragspartner nach ihrer Wahl auch an dessen Domizil oder einem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Die Rechtsbeziehungen mit der EC-D GmbHunterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf («Wiener Kaufrecht») ist ausgeschlossen.

15. Ausserordentliche Kündigung
Wird der Vertrag ausserordentlich gekündigt (bei Serviceverträgen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, bei Dienstleistungsverträgen vor Bezug der vereinbarten Anzahl Tage), so wird ein Entschädigungsentgelt in Höhe von 40% der nicht bezogenen Leistungen fällig. Durch die EC-D GmbH im Auftragsverhältnis bezogene Hardware wird zu 100% dem Kunden in Rechnung gestellt. Weitere Ansprüche beider Parteien gegeneinander bestehen nicht. Insbesondere kann von der EEC-D GmbH kein Leistungsanspruch gegen die Entschädigungspauschale geltend gemacht werden.

16. Teilnichtigkeit
Sollten in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstossen, so vereinbaren beide Parteien, dass dieser Vertrag nicht im Gesamten nichtig ist. Sie werden die entsprechend nichtige Klausel durch eine sinngemäss der zu Ersetzenden an der nächsten Kommende ersetzen.

St. Gallen, 14.03.2019